ACHTUNG: Aktuelle Informationen aus unserem Verein
in der seit Samstag gültigen Fassung der CoronaschutzVO NRW, die mit Ablauf des 09.03.2022 außer Kraft tritt, hat sich eine Änderung für den Sport ergeben. Bei kontaktfreier gemeinsamer oder gleichzeitiger Sportausübung im Freien (wie z. B. Leichtathletik, Tennis oder Golf) gilt nun die 3G-Regelung. Somit gelten für den Bonner Sport folgende Regelungen:
1. Allgemeine Regelungen
Grundsätzlich gelten die Regelungen der beigefügten Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregelung“ (Stand 19.02.2022) zur CoronaschutzVO.
2. Sport im Freien
Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) im Freien auf Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind (2G-Regel).
Für Teilnehmer*innen an Profiligen sowie an Ligen und Wettkämpfen eines Mitgliedsverbands im Deutschen Olympischen Sportbund gilt: wenn sie über eine erste Impfung verfügen, ist bis zur zweiten Impfung übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein aktueller PCR-Test (max. 48 Std. alt) ausreichend. Für Berufssportler*innen sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen gilt diese Übergangsregelung bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung auch ohne den Nachweis einer ersten Impfung weiter.
Bei kontaktfreier gemeinsamer oder gleichzeitiger Sportausübung im Freien (wie z. B. Leichtathletik, Tennis oder Golf) gilt die 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet). Kontaktfreier Sport im Sinne der CoronaschutzVO ist solcher Sport, bei dem durchgehend ein Abstand von wenigstens 1,5 Metern eingehalten wird.
3. Sport in Innenräumen
Für den Zutritt zu den Hallenschwimmbädern sowie für die gemeinsame oder gleichzeitige Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten sowie in sonstigen Innenräumen im öffentlichen Raum gilt grundsätzlich die 2G+-Regelung. Das heißt, es dürfen nur immunisierte Personen teilnehmen (geimpft/genesen), die zusätzlich noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt).
Die zusätzliche Testpflicht entfällt bei allen immunisierten Personen, die eine Auffrischungsimpfung („Boosterung“) nachweisen können. Als geboostert gilt, wer unabhängig vom Wirkstoff tatsächlich drei Corona-Schutzimpfungen erhalten hat. Von der Testpflicht ausgenommen sind auch geimpfte Genesene, also Personen, die eine mittels PCR-Test nachgewiesene Covid-19 Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben sowie doppelt Geimpfte zwischen dem 15. und 90. Tag nach der zweiten Impfung. Ferner benötigen ungeimpfte Genesene ebenfalls ab dem 28. Tag ihres positiven PCR-Tests bis zum 90. Tag keinen Test.
Sportvereine können vor dem Trainings-/Sportangebot oder vor der Sportveranstaltung beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen. Die näheren Anforderungen dazu regelt die beigefügte Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung NRW“.
Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie unter Punkt 2 aufgeführt, dass Sportler*innen, die über eine erste Impfung verfügen, und Berufssportler*innen sich durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.
4. Kinder und Jugendliche
Die 2G-Regel gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren, d. h. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert. Schüler*innen – auch soweit sie bereits volljährig sind – gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen zudem als getestet (Schulbescheinigung erforderlich)
5. Trainer*innen
Für Übungsleiter/Trainer/Betreuer gilt die 3G-Regel. D. h. sie müssen entweder immunisiert sein oder sie müssen alternativ einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) nachweisen und während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.
6. Sportveranstaltungen
a) Oberhalb einer Zahl von 250 Personen darf die zusätzliche Auslastung bei Sportveranstaltungen bei höchstens 50% der über 250 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen. Die maximale Zuschauerzahl beträgt 750, wobei hier Zuschauer*innen und Sportler*innen eingerechnet werden müssen. Personal (Trainer, Übungsleiter, Ordner etc.) wird dagegen nicht mitgezählt. Profisportler gelten als Beschäftigte und werden ebenfalls nicht mitgezählt. Soweit für alle zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden. Für die Zuschauer/Besucher gilt die 2G-Regel. Bei Sportveranstaltungen in Innenräumen besteht grundsätzlich Maskenpflicht.
b) Sollen bei Sportveranstaltungen mehr als 750 Personen teilnehmen, so gilt für die Zuschauer/Besucher die 2G+ Regelung und es besteht die Pflicht, mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Dann liegt die zulässige Auslastung in Innenräumen bei maximal 30 % der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 4 000 Personen. Die zulässige Auslastung im Freien beträgt maximal 50 % der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 10 000 Personen.
c) Bei Sportveranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen, die ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) ein Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der beigefügten Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur CoronaschutzVO“ genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Dasselbe gilt für Veranstaltungen im Freien, bei denen aufgrund des Veranstaltungscharakters eine Zugangskontrolle nicht erfolgen kann. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach dieser Verordnung enthalten
7. Kontrolle
Alle Veranstalter/Vereine sind für die Einhaltung der Regeln und für entsprechende Kontrollen verantwortlich. Vor Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes sind daher die Nachweise einer Immunisierung/Testung zu kontrollieren. Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben Veranstalter/Vereine in Einladungen und durch Aushänge auf die Regeln hinzuweisen und stichprobenartige Kontrollen durchzuführen – siehe auch Ziff 6 c
Informationen aus unserem Verein (09.02.2022)
Corona Update (ab 09.02.2022)
In der ab heute gültigen Fassung der CoronaschutzVO NRW, die mit Ablauf des 09.03.2022 außer Kraft tritt, hat sich eine Änderung ergeben, die sich auch auf den Sport auswirkt. Ab heute gelten Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren als immunisiert.
Somit gelten für den Bonner Sport folgende Regelungen:
1. Allgemeine Regelungen
Grundsätzlich gelten die Regelungen der beigefügten Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregelung“ (Stand 13.01.2022) zur CoronaschutzVO.
2. Sport im Freien
Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) im Freien auf Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind (2G-Regel).
Für Teilnehmer*innen an Profiligen sowie an Ligen und Wettkämpfen eines Mitgliedsverbands im Deutschen Olympischen Sportbund gilt: wenn sie über eine erste Impfung verfügen, ist bis zur zweiten Impfung übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein aktueller PCR-Test (max. 48 Std. alt) ausreichend. Für Berufssportler*innen sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen gilt diese Übergangsregelung bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung auch ohne den Nachweis einer ersten Impfung weiter.
3. Sport in Innenräumen
Für den Zutritt zu den Hallenschwimmbädern sowie für die gemeinsame oder gleichzeitige Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten sowie in sonstigen Innenräumen im öffentlichen Raum gilt grundsätzlich die 2G+-Regelung. Das heißt, es dürfen nur immunisierte Personen teilnehmen (geimpft/genesen), die zusätzlich noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt).
Die zusätzliche Testpflicht entfällt bei allen immunisierten Personen, die eine Auffrischungsimpfung („Boosterung“) nachweisen können. Als geboostert gilt, wer unabhängig vom Wirkstoff tatsächlich drei Corona-Schutzimpfungen erhalten hat. Von der Testpflicht ausgenommen sind auch geimpfte Genesene, also Personen, die eine mittels PCR-Test nachgewiesene Covid-19 Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben sowie doppelt Geimpfte zwischen dem 15. und 90. Tag nach der zweiten Impfung. Ferner benötigen ungeimpfte Genesene ebenfalls ab dem 28. Tag ihres positiven PCR-Tests bis zum 90. Tag keinen Test.
Sportvereine können vor dem Trainings-/Sportangebot oder vor der Sportveranstaltung beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen. Die näheren Anforderungen dazu regelt die beigefügte Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung NRW“.
Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie unter Punkt 2 aufgeführt, dass Sportler*innen, die über eine erste Impfung verfügen, und Berufssportler*innen sich durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.
4. Kinder und Jugendliche
Die 2G-Regel gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren, d. h. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert. Schüler*innen – auch soweit sie bereits volljährig sind – gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen zudem als getestet (Schulbescheinigung erforderlich)
5. Trainer*innen
Für Übungsleiter/Trainer/Betreuer gilt die 3G-Regel. D. h. sie müssen entweder immunisiert sein oder sie müssen alternativ einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) nachweisen und während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.
6. Sportveranstaltungen
a) Oberhalb einer Zahl von 250 Personen darf die zusätzliche Auslastung bei Sportveranstaltungen bei höchstens 50% der über 250 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen. Die maximale Zuschauerzahl beträgt 750, wobei hier Zuschauer*innen und Sportler*innen eingerechnet werden müssen. Personal (Trainer, Übungsleiter, Ordner etc.) wird dagegen nicht mitgezählt. Profisportler gelten als Beschäftigte und werden ebenfalls nicht mitgezählt. Soweit für alle zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden. Für die Zuschauer/Besucher gilt die 2G-Regel. Bei Sportveranstaltungen in Innenräumen besteht grundsätzlich Maskenpflicht. Bei Sportveranstaltungen im Freien besteht grundsätzlich Maskenpflicht in Warteschlangen, Anstellbereichen und unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen etc.
b) Sollen bei Sportveranstaltungen mehr als 750 Personen teilnehmen, so gilt für die Zuschauer/Besucher die 2G+ Regelung und es besteht die Pflicht, mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Dann liegt die zulässige Auslastung in Innenräumen bei maximal 30 % der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 4 000 Personen. Die zulässige Auslastung im Freien beträgt maximal 50 % der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 10 000 Personen.
c) Bei Sportveranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen, die ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) ein Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der beigefügten Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur CoronaschutzVO“ genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Dasselbe gilt für Veranstaltungen im Freien, bei denen aufgrund des Veranstaltungscharakters eine Zugangskontrolle nicht erfolgen kann. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach dieser Verordnung enthalten
7. Kontrolle
Alle Veranstalter/Vereine sind für die Einhaltung der Regeln und für entsprechende Kontrollen verantwortlich. Vor Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes sind daher die Nachweise einer Immunisierung/Testung zu kontrollieren. Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben Veranstalter/Vereine in Einladungen und durch Aushänge auf die Regeln hinzuweisen und stichprobenartige Kontrollen durchzuführen – siehe auch Ziff 6 c
Informationen aus unserem Verein (03.02.2022)
Corona Update (ab 03.02.2022)
in der ab heute gültigen Fassung der CoronaschutzVO NRW, die mit Ablauf des 09.02.2022 außer Kraft tritt, hat sich für Großsportveranstaltungen eine Änderung ergeben. Unter Beachtung der 2G+ Regelung liegt die zulässige Auslastung bei Sportveranstaltungen im Freien nun bei maximal 50 % der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 10 000 Personen. In Innenräumen ist eine Auslastung von maximal 30 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, jedoch nicht mehr als insgesamt 4000 Personen.
Somit gelten für den Bonner Sport folgende Regelungen:
1. Allgemeine Regelungen
Grundsätzlich gelten die Regelungen der beigefügten Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregelung“ (Stand 13.01.2022) zur CoronaschutzVO.
2. Sport im Freien
Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) im Freien auf Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind (2G-Regel).
Für Teilnehmer*innen an Profiligen sowie an Ligen und Wettkämpfen eines Mitgliedsverbands im Deutschen Olympischen Sportbund gilt: wenn sie über eine erste Impfung verfügen, ist bis zur zweiten Impfung übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein aktueller PCR-Test (max. 48 Std. alt) ausreichend. Für Berufssportler*innen sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen gilt diese Übergangsregelung bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung auch ohne den Nachweis einer ersten Impfung weiter.
3. Sport in Innenräumen
Für den Zutritt zu den Hallenschwimmbädern sowie für die gemeinsame Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten sowie in sonstigen Innenräumen im öffentlichen Raum gilt grundsätzlich die 2G+-Regelung. Das heißt, es dürfen nur immunisierte Personen teilnehmen (geimpft/genesen), die zusätzlich noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt).
Die zusätzliche Testpflicht entfällt bei allen immunisierten Personen, die eine Auffrischungsimpfung („Boosterung“) nachweisen können. Als geboostert gilt, wer unabhängig vom Wirkstoff tatsächlich drei Corona-Schutzimpfungen erhalten hat. Von der Testpflicht ausgenommen sind auch geimpfte Genesene, also Personen, die eine mittels PCR-Test nachgewiesene Covid-19 Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben sowie doppelt Geimpfte zwischen dem 15. und 90. Tag nach der zweiten Impfung. Ferner benötigen ungeimpfte Genesene ebenfalls ab dem 28. Tag ihres positiven PCR-Tests bis zum 90. Tag keinen Test.
Sportvereine können vor dem Trainings-/Sportangebot oder vor der Sportveranstaltung beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen. Die näheren Anforderungen dazu regelt die beigefügte Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung NRW“.
Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie unter Punkt 2 aufgeführt, dass Sportler*innen, die über eine erste Impfung verfügen, und Berufssportler*innen sich durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.
4. Kinder und Jugendliche
Die 2G/2G+-Regel gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren, d. h. Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag gelten als immunisiert und getestet. Für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr gilt die 2G bzw. 2G+Regel, wobei Schüler*innen als getestet gelten (Schulbescheinigung erforderlich)
5. Trainer*innen
Für Übungsleiter/Trainer/Betreuer gilt die 3G-Regel. D. h. sie müssen entweder immunisiert sein oder sie müssen alternativ einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) nachweisen und während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.
6. Sportveranstaltungen
a) Oberhalb einer Zahl von 250 Personen darf die zusätzliche Auslastung bei Sportveranstaltungen bei höchstens 50% der über 250 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen. Die maximale Zuschauerzahl beträgt 750, wobei hier Zuschauer*innen und Sportler*innen eingerechnet werden müssen. Personal (Trainer, Übungsleiter, Ordner etc.) wird dagegen nicht mitgezählt. Profisportler gelten als Beschäftigte und werden ebenfalls nicht mitgezählt. Soweit für alle zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden. Für die Zuschauer/Besucher gilt die 2G-Regel. Bei Sportveranstaltungen in Innenräumen besteht grundsätzlich Maskenpflicht. Bei Sportveranstaltungen im Freien besteht grundsätzlich Maskenpflicht in Warteschlangen, Anstellbereichen und unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen etc.
b) Sollen bei Sportveranstaltungen mehr als 750 Personen teilnehmen, so gilt für die Zuschauer/Besucher die 2G+ Regelung und es besteht die Pflicht, mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Dann liegt die zulässige Auslastung in Innenräumen bei maximal 30 % der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 4 000 Personen. Die zulässige Auslastung im Freien beträgt maximal 50 % der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch nicht mehr als insgesamt 10 000 Personen.
c) Bei Sportveranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen, die ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) ein Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der beigefügten Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur CoronaschutzVO“ genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Dasselbe gilt für Veranstaltungen im Freien, bei denen aufgrund des Veranstaltungscharakters eine Zugangskontrolle nicht erfolgen kann. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach dieser Verordnung enthalten
7. Kontrolle
Alle Veranstalter/Vereine sind für die Einhaltung der Regeln und für entsprechende Kontrollen verantwortlich. Vor Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes sind daher die Nachweise einer Immunisierung/Testung zu kontrollieren. Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben Veranstalter/Vereine in Einladungen und durch Aushänge auf die Regeln hinzuweisen und stichprobenartige Kontrollen durchzuführen – siehe auch Ziff 6 c
Informationen aus unserem Verein (17.01.2022)
Corona Update (ab 17.01.2022)
in der ab dem 16. Januar 2022 gültigen Fassung der CoronaschutzVO NRW, die mit Ablauf 09.02.2022 außer Kraft tritt, wurde die 2G-plus-Regelung gelockert. Von der Testpflicht ausgenommen sind nicht nur Geboosterte, sondern auch geimpfte Genesene sowie doppelt Geimpfte zwischen dem 15. und 90. Tag nach der zweiten Impfung. Ungeimpfte Genesene dürfen ab dem 28. Tag ihres positiven PCR-Tests bis zum 90. Tag ebenfalls ohne Test in die Sporthalle oder Schwimmbad.
Somit gelten für den Bonner Sport folgende Regelungen:
1. Allgemeine Regelungen
Grundsätzlich gelten die Regelungen der beigefügten Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregelung“ (Stand 13.01.2022) zur CoronaschutzVO.
2. Sport im Freien
Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) im Freien auf Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport sowohl als auch im Profisport ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind (2G-Regel).
Für Teilnehmer*innen an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund, die über eine erste Impfung verfügen, ist bis zur zweiten Impfung übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein aktueller PCR-Test (max. 48 Std. alt) ausreichend. Für Berufssportler*innen sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen gilt diese Übergangsregelung bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung auch ohne den Nachweis einer ersten Impfung weiter.
3. Sport in Innenräumen
Für den Zutritt zu den Hallenschwimmbädern sowie für die gemeinsame Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten sowie in sonstigen Innenräumen im öffentlichen Raum gilt grundsätzlich die 2G+-Regelung. Das heißt, es dürfen nur immunisierte Personen teilnehmen (geimpft/genesen), die zusätzlich noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt).
Die zusätzliche Testpflicht entfällt bei allen immunisierten Personen, die eine Auffrischungsimpfung („Boosterung“) nachweisen können. Als geboostert gilt, wer unabhängig vom Wirkstoff tatsächlich drei Corona-Schutzimpfungen erhalten hat. Von der Testpflicht ausgenommen sind auch geimpfte Genesene, also Personen, die eine mittels PCR-Test nachgewiesene Covid-19 Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben sowie doppelt Geimpfte zwischen dem 15. und 90. Tag nach der zweiten Impfung. Ferner benötigen ungeimpfte Genesene ebenfalls ab dem 28. Tag ihres positiven PCR-Tests bis zum 90. Tag keinen Test.
Sportvereine können vor dem Trainings-/Sportangebot oder vor der Sportveranstaltung beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen. Die näheren Anforderungen dazu regelt die beigefügte Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung NRW“.
Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie unter Punkt 2 aufgeführt, dass Sportler*innen, die über eine erste Impfung verfügen, und Berufssportler*innen sich durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.
4. Kinder und Jugendliche
Die 2G/2G+-Regel gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren, d. h. Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag gelten als immunisiert und getestet. Für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr gilt die 2G bzw. 2G+Regel, wobei Schüler*innen als getestet gelten (Schulbescheinigung erforderlich)
5. Trainer*innen
Für Übungsleiter/Trainer/Betreuer gilt die 3G-Regel. D. h. sie müssen entweder immunisiert sein oder sie müssen alternativ einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) nachweisen und während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.
6. Sportveranstaltungen
a) Der Besuch von Sportveranstaltungen ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind (2G-Regel).
b) Bei Sportveranstaltungen in Innenräumen besteht grundsätzlich Maskenpflicht. Bei Sportveranstaltungen im Freien besteht grundsätzlich Maskenpflicht in Warteschlangen, Anstellbereichen und unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen etc.
c) Bei Sportveranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen, die ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) ein Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der beigefügten Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur CoronaschutzVO“ genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Dasselbe gilt für Veranstaltungen im Freien, bei denen aufgrund des Veranstaltungscharakters eine Zugangskontrolle nicht erfolgen kann. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach dieser Verordnung enthalten
d) Oberhalb einer Zahl von 250 Personen darf die zusätzliche Auslastung bei Sportveranstaltungen bei höchstens 50% der über 250 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen. Die maximale Zuschauerzahl beträgt 750, wobei hier Zuschauer*innen und Sportler*innen eingerechnet werden müssen. Personal (Trainer, Übungsleiter, Ordner etc.) wird dagegen nicht mitgezählt. Profisportler gelten als Beschäftigte und werden ebenfalls nicht mitgezählt. Soweit für alle zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden
7. Kontrolle
Alle Veranstalter/Vereine sind für die Einhaltung der Regeln und für entsprechende Kontrollen verantwortlich. Vor Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes sind daher die Nachweise einer Immunisierung/Testung zu kontrollieren. Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben Veranstalter/Vereine in Einladungen und durch Aushänge auf die Regeln hinzuweisen und stichprobenartige Kontrollen durchzuführen – siehe auch Ziff 6 c
Informationen aus unserem Verein (06.12.2021)
Corona Update (ab 06.12.2021)
In der seit Samstag gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung NRW, die mit Ablauf des 21.12.2021 außer Kraft tritt, hat sich für den Sportbetrieb eine wichtige Änderung ergeben: Bis zum 16.01.2022 werden jugendliche Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag immunisierten Personen gleichgestellt und können damit am Sportbetrieb teilnehmen, auch wenn sie noch nicht geimpft sind. Somit gelten für den Bonner Sport folgende Regelungen:
- Grundsätzlich gelten die Regelungen der beigefügten Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregelung“ zur CoronaschutzVO.
Hygiene- und Infektionsschutzregelung
- Der Zutritt zu Schwimmbädern und die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet) sowohl im Amateursport sowohl als auch im Profisport ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind (2G-Regel). Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltungen des Hochschulsports) ist übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend.
- Der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind (2G-Regel).
- Die 2G-Regel gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren. Bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 sind Schüler*innen im Alter von 16 und 17 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt. Personen, die sich – beispielsweise aus medizinischen Gründen - nicht impfen lassen können, benötigen einen entsprechenden Nachweis sowie ein negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schüler*innen und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung. Bei Schüler*innen ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt.
- Übungsleiter/Trainer/Betreuer etc. müssen, soweit sie nicht immunisiert sind, einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) nachweisen und während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.
- Bei Sportveranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen, die ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) ein Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der beigefügten Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur CoronaschutzVO“ genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen enthalten.
- Bei Sportveranstaltungen in Innenräumen besteht Maskenpflicht. Auf das Tragen einer Maske können immunisierte Personen an festen Sitz- oder Stehplätzen verzichten, wenn die Plätze von Personen aus verschiedenen Haushalten einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder im Schachbrettmuster angeordnet sind. Bei Sportveranstaltungen im Freien besteht Maskenpflicht bei Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen außer am festen Sitzplatz, wenn die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder im Schachbrettmuster angeordnet sind.
- Bei Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Zuschauenden darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 30 Prozent der eigentlichen Kapazitäten liegen. Zusätzlich wird die Gesamtzahl der Zuschauer im Außenbereich auf maximal 15.000 gedeckelt, in geschlossenen Räumen auf 5.000. Solange diese Deckelung nicht überschritten wird, dürfen auch bis zu 50 Prozent der Gesamtkapazität genutzt werden. Stehplätze dürfen nicht besetzt werden
- Alle Veranstalter/Vereine sind für die Einhaltung der Regeln und für entsprechende Kontrollen verantwortlich. Vor Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes sind daher die Nachweise einer Immunisierung zu kontrollieren. Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben Veranstalter/Vereine in Einladungen und durch Aushänge auf die Regeln hinzuweisen und stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.
Informationen aus unserem Verein (21.06.2021)
Corona Update (ab 21.06.2021)
1. Sport im Freien
Zulässig ist die Ausübung, einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf, von
- kontaktfreiem Sport ohne Personenbegrenzung
- Kontaktsport von 100 Personen und ohne Negativtest bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit
2. Sport in Hallen/Räumen/Fitnesstudios
Zulässig ist die Ausübung, einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf, von
- kontaktfreiem Sport ohne Personenbegrenzung und ohne Negativtest bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit. (Ab 21.06.2021: Wahlweise kann auf die Negativtestnachweise oder den Mindestabstand
verzichtet werden. Eine Anfrage der Stadt Bonn beim Land NRW bzgl. dieser Änderung ist gestellt. Sobald nähere Infos vorliegen, werden sie informiert)
- hochintensivem Ausdauertraining mit bis zu 15 Personen mit Mindestabstand, wenn die Räume vollständig durchlüftet oder mit viruzid wirkenden Luftfiltern ausgestattet sind
- Kontaktsport von 100 Personen ohne Negativtest bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit
3. Immunisierte
Bei der maximalen Personenzahl der zugelassenen Sportgruppen in Hallen werden vollständig Geimpfte sowie Genesene nicht eingerechnet.
4. Abstand
Beim kontaktfreien Sport ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Sportarten, bei deren Ausübung typischerweise kein Körperkontakt stattfindet, wie z. B. Tennis-Doppel, gelten als kontaktfreie Sportarten. Ansonsten ist unter Einhaltung der Abstandsregel die kontaktfreie Sportausübung ausschlaggebend und nicht die Sportart. Zwischen verschiedenen Gruppen beziehungsweise allein Sport treibenden Personen, die gleichzeitig am selben Ort Sport treiben, ist während der Sportausübung dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Ferner dürfen sich die Gruppen nicht mischen. Die für die öffentlichen und privaten Sportaußenanlagen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Anlage so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind.
5. Hygiene/Zugang Sportstätten
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen sind unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen im Sinne des § 6 CoronaschutzVO und des Mindestabstands wieder zulässig. Beim Zugang zur Sportstätte ist die allgemeine AHA-Regel einzuhalten. Das Städtische Gebäudemanagement stellt in den Sanitäranlagen der Turn- und Sporthallen sowie in den Umkleidegebäuden der Außensportanlagen eine ausreichende Menge an Flüssigseife und Papierhandtüchern bereit. Desinfektionsmitteln müssen die jeweiligen Nutzer der städtischen Sportanlagen in Eigenregie besorgen. Vor Beginn und Ende des Trainings sind die Sporträume durchzulüften
6. Schwimmsport
Der Besuch von Freibädern ist ohne Negativtestnachweis wieder zulässig. Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse sind ohne Personenbegrenzung zulässig.
7. Reha-Sport
Ärztlich verordneter und unter ärztlichen Betreuung und Überwachung durchgeführter Rehabilitationssport nach § 64 SGB ist unter Beachtung des Mindestabstands zwischen den teilnehmenden Personen zulässig
8. Sportfeste
Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
9. Spitzen-/Profisport
Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb
- in Profiligen sowie von anderen Berufssportlern,
- bei Qualifikations- und Aufstiegsturnieren für Profiligen und länderübergreifende Amateurligen sowie Finalrunden zu Deutschen Meisterschaften und
- der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen
Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U 18, U17, U 16, U15) ist zulässig. Ausrichter der Wettbewerbe haben der örtlichen Gesundheitsbehörde geeignete Infektionskonzepte vorzulegen.
Bei der Begriffsbestimmung des Berufssportlers ist die Vorgabe des Landesgesundheitsministerium NRW maßgeblich. Danach ist bei der Bestimmung die Frage zentral, ob die Spielerinnen und Spieler einer Liga grundsätzlich, also über den konkreten Verein hinaus, überwiegend ihren Lebensunterhalt über den Sport bestreiten können. Dies wird im Einzelfall durch die Sportverwaltung geprüft
10. Zuschauer
Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen im Freien ist zulässig für bis zu 1.000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, ohne Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht. Ferner besteht ab Montag, dem 21.06.2021 keine Maskenpflicht mehr.
Bei Sportveranstaltungen in Innenräumen ist der Zutritt von bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand zulässig, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht.
11. Inzidenzstufe
Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Über die dann geltenden Auflagen und Regelungen werden Sie umgehend informiert
Informationen aus unserem Verein (28.05.2021)
Corona Update (ab 28.05.2021)
Ab 28.05.2021 tritt eine Neufassung der Coronaschutzverordnung NRW in Kraft, die mit Ablauf des 24. Juni 2021 außer Kraft treten wird. Abhängig von den Inzidenzwerten sieht die Verordnung in drei Öffnungsstufen auch umfangreiche Lockerungen für den Sport vor.
Was gilt wann wo in Sachen Sport bei welcher Inzidenz? Die übersichtliche Grafik des Landessportbundes sorgt für Klarheit!
Coronaregeln ab 28.05.2021 Stand 27.05.2021
In Bonn liegt der Inzidenzwert bei 79,5 (Stand 27.05.2021), so dass aktuell die Stufe 3 greift. Somit gelten ab morgen in Bonn für den Freizeit-, Amateur- und Profisportbetrieb einschließlich des Wettkampfbetriebs auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen sowie für die Sportausübung außerhalb von Sportanlagen folgende Regelungen:
- 1. Im Freien ist die gemeinsame Sportausübung einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf wieder zulässig für
- beliebig viele Personen aus einem Hausstand
- beliebig viele Personen aus zwei Hausständen plus immunisierter Personen aus weiteren Hausständen
- ausschließlich immunisierte Personen ohne Begrenzung der Zahl der Personen oder Hausstände
- Gruppen von höchstens 25 Kindern/Jugendlichen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
- 25 Personen ohne Altersbeschränkung bei ausschließlich kontaktfreier Sportausübung. Beim kontaktfreien Sport muss die Sportausübung so gestaltet sein,
dass ein körperlicher Kontakt zwischen den Personen nicht erfolgt und das Abstandsgebot von 1,5 m eingehalten wird. Unter diesen Voraussetzungen ist auch
in Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball, Volleyball, Basketball etc. die Sportausübung zulässig. Entscheidend ist die kontaktfreie Sportausübung und
nicht die Sportart.
- 2. Zwischen verschiedenen Gruppen beziehungsweise allein Sport treibenden Personen, die gleichzeitig am selben Ort Sport treiben, ist während der Sportausübung dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Ferner dürfen sich die Gruppen nicht mischen. Die für die öffentlichen und privaten Sportaußenanlagen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Anlage so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind.
- 3. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig, außer im Zusammenhang mit einer zulässigen Nutzung von Schwimmbädern
- 4. Ärztlich verordneter und unter ärztlichen Betreuung und Überwachung durchgeführter Rehabilitationssport nach § 64 SGB ist unter Beachtung des Mindestabstands zwischen den teilnehmenden Personen und, wenn er in geschlossenen Räumen stattfindet mit Negativtestnachweis, zulässig
- 5. Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse sind in Hallenbädern für Gruppen bis zu 10 Kindern, in Freibädern bis zu zwanzig Kindern zulässig. Die Sportausübung in Freibädern ist mit Negativtestnachweis wieder zulässig. Für den Schwimmsport sind das Freibad Friesdorf und das Hardtbergbad und ab 29. Mai auch das Ennertbad wieder geöffnet.
- 6. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
- 7. Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb
- in Profiligen sowie von anderen Berufssportlern,
- bei Qualifikations- und Aufstiegsturnieren für Profiligen und länderübergreifende Amateurligen sowie Finalrunden zu Deutschen Meisterschaften und
- der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen
Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren
(U19, U 18, U17, U 16, U15) ist zulässig. Ausrichter der Wettbewerbe haben der örtlichen Gesundheitsbehörde geeignete Infektionskonzepte vorzulegen.
Bei der Begriffsbestimmung des Berufssportlers ist die Vorgabe des Landesgesundheitsministerium NRW maßgeblich. Danach ist bei der Bestimmung die Frage zentral, ob die Spielerinnen und Spieler einer Liga grundsätzlich, also über den konkreten Verein hinaus, überwiegend ihren Lebensunterhalt über den Sport bestreiten können. Dies wird im Einzelfall durch die Sportverwaltung geprüft
- 8. Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen im Freien ist zulässig für
- bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wenn die Regelungen zum Mindestabstand gesichert
eingehalten werden,
- bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und
Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht
- 9. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Das NRW-Gesundheitsministerium gibt per Allgemeinverfügung bekannt, wenn die nächste Lockerungsstufe in Kraft tritt. Über die dann geltenden Auflagen und Regelungen werden Sie umgehend informiert.
Informationen aus unserem Verein (22.05.2021)
Corona Update (ab 22.05.2021)
das NRW-Gesundheitsministerium hat mit Allgemeinverfügung vom 20.05.2021 bekannt gegeben, dass die „Bundesnotbremse“ für die Stadt Bonn mit Wirkung ab dem 22. Mai 2021, 0:00 Uhr
außer Kraft tritt. Somit gelten für den Bonner Sport ab Samstag die Regelungen der CoronaschutzVO NRW in der ab dem 15. Mai 2021 gültigen Fassung, die mit Ablauf des 04.06.2021 außer Kraft tritt. Im Einzelnen sind folgende Regelungen zu beachten:
- 1. Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
- 2. Ausgenommen von diesem Verbot ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel
- der Sport mit Körperkontakt von beliebig vielen Personen aus einem Hausstand
- der Sport mit Körperkontakt von beliebig vielen Personen aus einem Hausstand mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, wobei Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden
- der Sport mit Körperkontakt von bis zu 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen, wobei Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden
- der Sport als Ausbildung im Einzelunterricht
- der Sport mit Körperkontakt von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen. Hierbei ist die einfache Rückverfolgbarkeit der anwesenden Personen sicherzustellen, d. h.: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein.
- der kontaktfreie Sport einschließlich der Ausbildung mit bis zu 20 Personen ohne Altersbegrenzung. Beim kontaktfreien Sport muss die Ausbildung so gestaltet sein, dass ein körperlicher Kontakt zwischen den Personen nicht erfolgt und das Abstandsgebot von 1,5 m eingehalten wird. Unter diesen Voraussetzungen ist auch in Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball, Volleyball, Basketball etc. die Sportausübung zulässig. Entscheidend ist die kontaktfreie Sportausübung und nicht die Sportart.
Für die aufgeführten Personenkonstellationen kann der organisierte Vereinssport auf den Sportanlagen unter freiem Himmel wieder durchgeführt werden, wobei vollständig Geimpfte (die 2. Impfung muss 14 Tage zurückliegen) sowie Genesene mit entsprechender Bescheinigung (mindestens 4 Wochen und maximal 6 Monate) bei der Berechnung der maximalen Personenzahl nicht mit berechnet werden.
- 3. Zwischen den verschiedenen Personenkonstellationen, die von dem Sportverbot ausgenommen sind, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Ferner dürfen sich die Gruppen nicht mischen. Die für die öffentlichen und privaten Sportaußenanlagen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Anlage so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind.
- 4. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
- 5. Außerhalb von Sportanlagen und -einrichtungen ist die Sportausübung unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen erlaubt. Auch für Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen ist der Sport im öffentlichen Raum unter freiem Himmel wieder zulässig.
- 6. Ärztlich verordneter und unter ärztlichen Betreuung und Überwachung durchgeführter Rehabilitationssport nach § 64 SGB ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen wieder zulässig.
- 7. Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse sind in Hallenbädern für Gruppen bis zu 5 Kindern, in Freibädern bis zu zwanzig Kindern zulässig. Die Sportausübung in Freibädern ist wieder zulässig, so dass für den Schwimmsport das Freibad Friesdorf und das Hardtbergbad wieder geöffnet sind.
- 8. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
- 9. Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U18, U17, U16, U15) sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen ist zulässig.
Bei der Begriffsbestimmung des Berufssportlers ist nunmehr die Vorgabe des Landesgesundheitsministerium NRW maßgeblich. Danach ist bei der Bestimmung die Frage zentral, ob die Spielerinnen und Spieler einer Liga grundsätzlich, also über den konkreten Verein hinaus, überwiegend ihren Lebensunterhalt über den Sport bestreiten können. Dies wird im Einzelfall durch die Sportverwaltung geprüft
- 10. Wettbewerbe in den Profligen sind mit angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten, die der örtlichen Gesundheitsbehörde vorzulegen sind, zulässig. In länderübergreifenden Profiligen sind Zuschauer nicht zugelassen. Ansonsten ist bei den Wettbewerben in Profiligen der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen unter freiem Himmel bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität zulässig, höchstens aber 500 Personen mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest. Zulässig sind nur Sitzplätze. Die besondere Rückverfolgbarkeit im Sinne der CoronaschutzVO (u. a. Sitzplan, namentliche Erfassung) ist sicherzustellen.
- 11. Die CoronaschutzVO enthält zudem Lockerungen, die eintreten, wenn die regionale 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt. Dann ist u. a. der Kontaktsport und der kontaktfreie Sport im Freien ohne Personenbegrenzung wieder erlaubt und auch die Ausübung von Sport in Innenräumen ist unter Auflagen/mit Einschränkungen wieder möglich. Das NRW-Gesundheitsministerium gibt per Allgemeinverfügung bekannt, wenn die 7-Tage-Inzidenz in Bonn an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 50 liegt und ab welchem Tag die Lockerungen in Kraft treten. Über die dann geltenden Auflagen und Regelungen werden sie umgehend informiert.
Informationen aus unserem Verein (18.04.2021)
Corona Update (ab 18.04.2021)
der Corona-Krisenstab der Stadt Bonn hat in seiner heutigen Sondersitzung beschlossen, die seit dem 31.03.2021 gültige Allgemeinverfügung, die mit Ablauf des 18.04.2021 außer Kraft tritt, nicht zu verlängern und die Regelungen des § 16 Abs. 2 CoronaSchVO NRW zurückzunehmen. Damit greifen dann wieder die Regelungen der Notbremse in § 16 Abs. 1 CoronaSchutzVO NRW, weshalb sich nach der ab dem 19.04.2021 gültigen Fassung der CoronachutzVO NRW, die mit Ablauf des 26.04.2021 außer Kraft tritt, für den Sport in Bonn keine Änderungen ergeben.
Es gelten weiterhin folgende Regelungen, wobei in Bonn der Inzidenzwert über 100 liegt, so dass die rot markierten Regelungen zu beachten sind!
- Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
- Ausgenommen von diesem Verbot ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport (ohne Abstand)
- von beliebig vielen Personen aus einem Hausstand
- von Personen eines Hausstandes mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt werden. Bei einem Inzidenzwert von über 100 ist der Sport im Freien nur noch von einem Hausstand mit einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand erlaubt, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden
- die Ausbildung im Einzelunterricht (z. B. Tennis-Einzeltraining, Torwart-Einzeltraining)
- von Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen. Bei einem Inzidenzwert von über 100 liegt die zulässige Gruppengröße bei 10 Kindern. Hierbei ist die einfache Rückverfolgbarkeit der anwesenden Personen sicherzustellen, d. h.: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein.
- Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die von dem Sportverbot ausgenommen sind und gleichzeitig Sport auf Sportaußenanlagen ausüben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die öffentlichen und privaten Sportaußenanlagen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Anlage so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind.
- Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
- Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
- Das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U17, U15) sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen ist zulässig.
Die Stadt Bonn schließt sich dem Verständnis des DOSB über Profisport an, wonach alle Kaderathlet*innen (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1 und 2) sowie die 1.-3. Ligen in allen olympischen und nicht-olympischen Sportarten, die vierte Liga im Männerfußball sowie nationale und internationale Sportveranstaltungen an denen professionelle Sportler*innen teilnehmen unter die Definition „Profisport“ fallen. Somit können die Bonner Bundesligamannschaften und die OK-, PK und NK1/NK2-Kaderathleten in den städtischen Sportstätten trainieren.
Informationen aus unserem Verein (31.03.2021)
Corona Update (ab 31.03.2021)
Aufgrund der gestiegenen Inzidenzwerte über 100 an drei Tagen hintereinander (§16 CoronaSchVO) greift ab 31. März 2021 die beigefügte Allgemeinverfügung auch für Bonn. Dies ergibt in Bonn für den Sport ab sofort folgende Änderung (gelb markiert):
- Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
- Ausgenommen von diesem Verbot ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
- von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen wobei Kinder bis zu einem Alter von einschl. 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes,
- als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
- von Gruppen von höchstens zehn Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
- Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die von dem Sportverbot ausgenommen sind und gleichzeitig Sport auf Sportaußenanlagen ausüben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die öffentlichen und privaten Sportaußenanlagen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Anlage so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind.
- Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
- Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
......
Informationen aus unserem Verein (ab 29.03.2021)
Corona Update (ab 29.03.2021)
in der ab dem 29. März 2021 gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung NRW, die mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft tritt, haben sich für den Sport grundsätzlich keine Änderungen ergeben.
Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an drei Tagen hintereinander über dem
Wert von 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, frühestens aber am Tag nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß Satz 2, Einschränkungen für den Sport in Kraft.
Ab Montag, den 29.03.2021 gelten für den Sport zunächst einmal folgende Regelungen:
- Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
- Ausgenommen von diesem Verbot ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
- von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen wobei Kinder bis zu einem Alter von einschl. 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes,
- als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
- von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
* Liegt der 7-Tage-Inzidenzwert in Bonn über dem Wert von 100 beträgt die zulässige Gruppengröße höchstens zehn Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen. Hierüber werden Sie gesondert informiert.
- Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die von dem Sportverbot ausgenommen sind und gleichzeitig Sport auf Sportaußenanlagen ausüben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die öffentlichen und privaten Sportaußenanlagen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Anlage so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind.
- Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
- Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
- Das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U17, U15) sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen ist zulässig.
Die Stadt Bonn schließt sich dem Verständnis des DOSB über Profisport an, wonach alle Kaderathlet*innen (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1 und 2) sowie die 1.-3. Ligen in allen olympischen und nicht-olympischen Sportarten, die vierte Liga im Männerfußball sowie nationale und internationale Sportveranstaltungen an denen professionelle Sportler*innen teilnehmen unter die Definition „Profisport“ fallen. Somit können die Bonner Bundesligamannschaften und die OK-, PK und NK1/NK2-Kaderathleten in den städtischen Sportstätten trainieren.
Informationen aus unserem Verein (ab 05.03.2021)
Corona Update (05.03.2021)
Gute Nachrichten für unsere jungen Sportler: ab Montag (05.03.2021) ist - unter Einschränkungen - auch Teamsport möglich. Unsere älteren Jugendlichen, Erwachsenen und Hallensportler müssen sich noch ein bisschen gedulden, sie sollen bei entsprechenden Inzidenzwerten in einem nächsten Öffnungsschritt zurück zum Sport in Gruppen finden.
§ 9 der Coronaschutzverordnung NRW verbietet weiterhin landesweit einheitlich den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen.
Es gelten diese Ausnahmen:
Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können weiterhin geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen und im öffentlichen Raum können folgende Personenkonstellationen Sport treiben:
A. Einzelsportler, Sport zu zweit, Sport in Familien
- Personen allein
- zwei Personen zusammen (auch ohne Abstand)
- beliebig viele Personen aus einem Hausstand (auch ohne Abstand)
- maximal 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (auch ohne Abstand)
B. Sport für Kinder in Gruppen
Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.
Zwischen den unter A und B genannten Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Diese und weitere Öffnungsschritte richten sich nach den Inzidenzwerten NRWs, also nicht nach regionalem oder lokalem Geschehen.
Und der Link zur CoronaSchutzVO:
CoronaSchVO (05.03.2021)